Dienstag, 24. August 2010

Eierbecher gestoppt

Keine Eierbecher unter der Bezeichnung "eiPOTT" darf bis auf weiteres die für kunstvolle Kunststoffprodukte bekannte Fa. Koziol produzieren. Das hat der Computer- und Softwarehersteller Apple vor dem OLG Hamburg mit einstweiliger Verfügung vorläufig verbieten lassen. Die Hamburger Richter urteilten, daß zwar keine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit dem bekannten Medienplayer vorliege, wohl jedoch eine erhebliche klangliche Ähnlichkeit. Zudem hatte die Fa. Apple die Marke "iPod" tatsächlich auch für "Geräte und Behälter für Hauhalt und Küche" schützen lassen. Ob demnächst dann auch auf diesem Sektor etwas produziert wird, darf wohl bezweifelt werden; trotzdem mußte eine Warenidentität daher bejaht werden. Die Frage, ob auch eine Rufausbeutung vorläge, sahen die Richter differenziert: Zwar lägen die betroffenen Waren (Musikplayer / Eierbecher) produktmäßig weit auseinander, so daß eine Übertragung der Wertschätzung des einen Produktes auf das andere wohl nicht vermutet werden könne. Wohl aber könne die Bekanntheit der Marke der Antragstellerin (Apple) auf die Produkte der Antragsgegnerin durch die starke Anlehnung an diese Marke ausgenutzt werden.

Ergo: Inhaltlich und rechtlich war dies wohl die richtige Entscheidung. Allerdings habe ich doch meine Zweifel, was die Verwendung der registrierten Warenklassen angeht. Die Gemeinschaftswortmarke "IPOD" ist nach meinen Recherchen am 06.09.2007 eingetragen worden. 2012 wird daher die fünfjährige Schonfrist für den Nachweis der Benutzung enden. Ich bin mal gespannt, welche der Warenklassen "Feuerlöschmittel, Papierrollen, Rostschutzmittel, Hygieneartikel, Werkzeugmaschinen, ärztliche Apparate, Fahrzeuge" (um nur einige zu nennen, die Apple ebenfalls angemeldet hat) nach der Schonfrist weiterhin Bestand haben werden.


Quelle:

Heise News 1
Heise News 2
zur Entscheidung

Mittwoch, 11. August 2010

Der Storch fliegt!

Der Satire-Tier "Storch Heinar" darf weiter von Jacken und Shirts herabblicken und von der Weltherrschaft träumen. Der hässliche Vogel wurde als Persiflage auf eine ähnlich lautende Modemarke erfunden, die sich in Kreisen bestimmter politischer Ausrichtung großer Beliebtheit erfreut.
Vom Inhaber der Modemarke wurde darin eine Markenrechtsverletzung gesehen. Zu Unrecht, urteilte nun das Landgericht Nürnberg-Fürth. Weder sei zu befürchten, daß potentielle Kunden der Modemarke versehentlich zum Federtier greifen würden - noch sei eine Namensähnlichkeit gegeben. Na bitte, alles grün!

Quelle: Spiegel

Die Google-Drohne

Der Aufreger, der keiner war: Irgendwer hatte von irgendwem heraus bekommen, daß man bei der beliebten Internetfirma Google eine kleine Aufklärungsdrohne beim deutschen Anbieter microdrones bestellt hatte. Spekulationen schossen ins Kraut, die z.T. durch den Geschäftsführer von microdrones beflügelt wurden. Google könne mit den Produkten seines Hauses seinen Kartendienst erheblich verbessern. !? - Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Recht am eigenen Bild, Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten.... das übliche Programm folgte, es wurden bereits juristische Gutachten in Vergleichsfällen gefertigt (Link)
Nun gab es allerdings Entwarnung: Nach neuesten Stellungnahmen sie die Drohne gar nicht für den Konzern gewesen, sondern für den Privatgebrauch eines der Vorstandsmitglieder. Na dann bin ich ja beruhigt.

Quelle:

Süddeutsche