Samstag, 25. April 2015

Dashcams als private Videoaufzeichnung?


Sie werden auch in Deutschland immer beliebter und sind in anderen Ländern teilweise ein quasi-Standart: sogenannte Dashcams; kleine, meist recht billige Videokameras, die auf dem Armaturenbrett (Dashboard) des eigenen Autos installiert werden und das Verkehrsgeschehen vor dem Fahrzeug ständig mitfilmen. Das Problem hierbei: Je besser die preiswert verfügbare Videotechnik wird, um so identifizierbarer sind auch die Videoresultate dieser Kameras. Während früher von solchen Geräten lediglich mickrige "lowres"-Videos produziert wurden, ist heute z.B. das Ablesen des Kennzeichens eines vorausfahrenden Autos kein Problem mehr. Auch Personen können eindeutig identifiziert werden.
Was ursprünglich dafür gedacht war, die Schuldfrage im Falle eines Unfalles zu klären, hat sich längst zum Hit in social media und auf der Videoplattform youtube entwickelt.
Die besten Lastwagen- oder sonstigen Unfälle, Beschleunigungsrennen, Unfälle auf Eis... all diese Serien sind inzwischen beliebte Klick-Hits und beinhalten auch immer häufiger Material aus Deutschland.
So gerne manch einer seinen frischpolierten Blechfreund in der eigenen Einfahrt zur Schau stellt, so ungern läßt er seinen ungeschickten Einpark-Unfall einem Millionenpublikum präsentieren.
Daher stellt sich sofort die Frage: Darf das denn überhaupt?
Abgesehen von der interessanten Frage der prozessualen Verwertbarkeit - die in letzter Zeit in Deutschland häufiger positiv beurteilt wurde - stellt die Frage, wieso eigentlich der Betreiber einer privaten Videoüberwachung an seinem Grundstück extremen Regulierungen, Aufklärungspflichten und Verboten ausgesetzt sein soll, während der Kfz-Halter tausende Kilometer Autofahrten unreguliert dokumentieren und danach auch noch einem Millionenpublikum präsentieren dürfen soll. In Rußland gibt es inzwischen Extremfälle, bei denen absichtlich Unfälle oder prekäre Verkehrssituationen provoziert werden, um neues "Material" für den eigenen Youtube-Channel zu erlangen - mit dem sich dann bei ausreichend Zuschauern durch die Werbeeinblendungen auch ganz gut Geld verdienen läßt.

Die Datenschutzbehörden sehen die Situation durchaus unterschiedlich: Während einige Datenschutzbeauftrage schon die Installation einer Dashcam im Fahrzeug für unzulässig erachten, halten andere dem Gerät die "Household Exemption" zugute - die den Anwendungsbereich des BDSG dann ausschließt, wenn die Aufnahmen den Rahmen des persönlichen und privaten Kreises nicht verlassen. Dies wird beispielsweise vom Düsseldorfer Kreis beanstandet, der wohl zurecht darauf hinweist, daß gerade der Hauptzweck der Kameras - die Dokumentation eines Unfallgeschehens - per se dazu gedacht ist, den privaten Bereich zu verlassen.
Der Rheinland-Pfälzische LDSB brandmarkt das Hochladen derart erlangter Videos demnach auch klar als datenschutzrechtlich unzulässig. Der bayerische LDSB hält das BDSG dagegen gemäß der "household exemption" für unanwendbar, wenn das gefilmte Material bis zur Löschung tatsächlich nur im familiären Kreis verwendet wird. Wie man dies überprüfen soll, verrät er allerdings nicht.
Der EuGH hat bereits 2004 entschieden, daß die "household exemption" dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn das Material einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Warten wir es ab, ob er sich in Zukunft auch noch einmal konkret zum Thema "dashcam" äußern muß.



Zweiter Deutscher IT-Rechtstag - Nachlese ...


Das war er, der zweite deutsche IT-Rechtstag.
Viele interessante Themen wurden einmal wieder in angenehmer Atmosphäre mitten im Botschaftsviertel von Berlin vorgestellt und diskutiert.



Das Tagungsprogramm umfaßte diesmal neben dem IT-Sicherheitsgesetz, den Änderungen am UKlaG, einem Ausblick auf das (vielleicht?) kommende EU-Kaufrecht auch eher technische Themen wie iBeacons, Google Universal Analystics und Art und Wirksamkeit der Vertragsbedingungen in den üblichen App-Vermarktungsplattformen.


Ein Highlight war diesmal sicherlich der IT-Rechtsabend mit Flying Buffet in der Puro-Skylounge hoch über den Dächern von Berlin. Außerdem wurde das neue Logo der DAVIT (Dt. Anwaltverein - Arbeitsgemeinschaft IT-Recht) vorgestellt.


Wo Sie dieses Logo also demnächst sehen - können Sie davon ausgehen, daß es sich um Rechtsanwälte handelt, denen das IT Recht ein Anliegen ist! (-> www.davit.de)


Donnerstag, 23. April 2015

IT - Rechtstag, Nr. 2

Stell Dir vor, es ist Streik, und keiner merkt es... ein bischen so fühlte ich mich heute beim großen Bahnstreik... außer einer halbe Std. Verspätung konnte ich keine großen Beeinträchtigungen feststellen.
Der erste Veranstaltungstag war sehr interessant; aktuelle Tweets gibt es hier: Twitter

Morgen wird es etwas technischer/theoretischer - ich freu' mich trotzdem! (Oder deshalb?!)


Mittwoch, 22. April 2015

Zweiter Deutscher IT-Rechtstag in Berlin

Große Dinge kommen immer zusammen:
Morgen ist in Berlin der zweite deutsche IT-Rechtstag - und es ist Bahnstreik! Ich bin gespannt, wie diese beiden Dinge harmonieren und ab der wievielten Veranstaltung ich tatsächlich am IT-Rechtstag teilnehmen kann...
Eigentlich ist es ja schade, daß das große Thema des letzten Jahres noch nicht weiter entwickelt ist: Die rechtlichen Grundlagen des autonomen Fahrens. Dann könnte man auf den Bahnstreik jetzt pfeifen und ließe sich die Strecke mit dem eigenen PKW chauffieren.

Das Programm des aktuellen Jahres kann man hier einsehen. Falls ich Zeit finde, werde ich vielliecht ein bischen vor Ort bloggen...