Freitag, 29. November 2013

Personal-Ausgeweist...


"So, dann brauchen wir nur noch eben Ihren Ausweis für eine Kopie!" ... Oder auch: "Zum Altersnachweis senden Sie uns bitte einen Scan Ihres Personalausweises"...
Wer kennt solche Vorgehensweisen nicht, etwa bei Ausleihe eines Mietwagens oder beim (Internet-) Kauf von Alkohol oder Gegenständen, die nicht an Minderjährige abgegeben werden dürfen.
Dieser  - durchaus sehr praktischen - Vorgehensweise hat nun das Verwaltungsgericht Hannover eine Absage erteilt. Im Streit eines Logistikunternehmens mit dem Landesdatenschutzbeauftragten stellte das Gericht klar: Nach dem Personalausweisgesetz ist es grundsätzlich untersagt, die Daten eines Personalausweises uneingeschränkt zu erfassen – und damit auch das Einscannen und Speichern durch Unternehmen.
Einmal erfasste und gespeicherte Daten können sehr leicht missbräuchlich verwendet werden; das Gesetz geht daher vom Grundsatz der "Datensparsamkeit" aus. Im Normalfall ist ein vollständiges optisches Scannen von Personalausweisen damit ausdrücklich verboten.

Quelle:
Pressemitteilung VG Hannover


Fair Use



Google scannt für seinen "Buchvorschaudienst" Google Books tausende von Büchern ein. Diese kann man sodann in einer mehr oder weniger praktischen Oberfläche durchsuchen, teilweise lesen und - über einige Umwege - auszugsweise ausdrucken.
Ob dies vom deutschen Urheberrecht gedeckt ist - man könnte mit Zitierfreiheit und den Grundsätzen der "Thumbnail"-Entscheidung argumentieren - scheint fraglich. Anders als bei der Thumbnail-Entscheidung werden die Bücher schließlich erst von Google aktiv "elektronisiert"; von einem stillschweigenden Einverständnis ist daher nicht auszugehen. Die Zitatfreiheit ist nur in Ausnahmefällen auf die Wiedergabe ganzer Werke anzuwenden.

In den USA hat nun ein Gericht entschieden, daß Google Books sich rechtlich auf der sicheren Seite befindet. Anders als in Deutschland kennt das Urheberrecht in den USA nämlich eine Regelung, die sich "fair use" nennt. Demnach darf man gegen fremdes Urheberrecht verstoßen, wenn man "gute Gründe" dafür hat. Gute Gründe sind z.B. wissenschaftliche Auseinandersetzung, Nachrichten, Schulgebrauch und einige andere. Es gibt sodann eine Abwägung, die nach gewissen Kriterien zu erfolgen hat. In den USA ging diese zugunsten Google Books aus. "Fürwahr, die gesamte Gesellschaft profitiert!" - heißt es in der Urteilsbegründung. Danke, Google!

Auch in Deutschland gibt es "Schranken des Urheberrechts" - auch wenn diese relativ kleinteilig und nicht mit einem so hehren Schlagwort wie "fair use" daher kommen. Ob man hier wohl "google books" unterbringe könnte? Warten wir's ab.



Quelle

Telepolis
Heise-News

Erschöpfung, die Zweite!




Bereits in einem vorausgehend Blog-Artikel hatte ich mich der Sichtweise des EUGH auf den europäischen "Erschöpfungsgrundsatz" im Urheberrecht gewidmet.
Nun hat das LG Hamburg dem Software-Anbieter SAP zwei Klauseln seiner AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) untersagt. Es ging hierbei einerseits um eine Zustimmungsklausel für die Weitergabe gebrauchter Lizenzen, zum anderen um eine Koppelung der Softwarepflege an den zuvor ermittelten Lizenzbestand. Die Entscheidung des Landgerichts ist nach der EUGH-Rechtsprechung logisch und folgerichtig. Aus Gründen, die mir unklar bleiben, meinen auch deutsche Softwarehersteller immer wieder, ein amerikanischer "shrink-wrap"-Vertrag habe in Deutschland Rechtsgültigkeit und könne in ähnlicher Form in eigene Vertragsbestimmungen eingepflegt werden. Und die Antwort lautet: "Nein"!


Quelle:
Heise-News
Urteil im Volltext